Zur Startseite
 » Aktuelles

Informationen aus der Beratung

Themen: 1. Leistungen für Menschen mit Behinderung 2. Leistungen für Angehörige/Eltern von Kindern mit Behinderung 3. Leistungen für Angehörige/Eltern von Erwachsenen mit Behinderung



Hallo liebe Leserinnen und Leser,

willkommen zu Informationen aus der Beratung.

Die Informationen werden fast alle in einfacher Sprache geschrieben. Damit sie viele verstehen können. Das ist wichtig.

 

Wegen des Corona-Virus gibt es in Deutschland viele Unterstützungs-Leistungen.

Viele Regelungen sollen auch Menschen mit Behinderung und ihre Familien in der

Corona-Zeit unterstützen.

 

Zum Beispiel:

  • von der Bundes-Regierung.
  • von der Pflege-Kasse.
  • von der Kranken-Kasse.

Einige werden hier erklärt.

Bei Fragen können sich alle an die Beratung wenden.

Die Beratung erklärt Sachen. Die Beratung hilft auch dabei Lösungen zu finden.

Zum Beispiel wenn jemand ein Problem hat. Oder einen Wunsch.

 

Melden Sie sich bei uns:

Tobias Fahrmeier und Linda Völker

Beratung (Offene Hilfen)

Steggasse 12

91074 Herzogenaurach

Tel.: 09 13 2 – 78 10 188

oder 09 13 2 – 78 10 198

E-Mail: beratung(at)lebenshilfe-herzogenaurach.de

 

Leistungen für Menschen mit einer Behinderung

Bis 31.12.2021 kann man einfacher Grund-Sicherung beantragen

Wenn das Geld zum Leben nicht reicht, kann man Geld beim Sozial-Amt beantragen.

Das Sozial-Amt ist ein Teil vom Land-Rats-Amt oder vom Bezirk Mittel-Franken.

Das Geld heißt Grund-Sicherung.

Mit dem Geld kann man seinen Lebens-Bedarf bezahlen.

Zum Lebens-Bedarf gehört zum Beispiel:

  • Geld für die Miete der Wohnung
  • Geld für die Heiz-Kosten der Wohnung
  • Geld für Essen
  • Geld für Kleidung

Wegen Corona kann man bis 31.12.2021 einfacher Grund-Sicherung beantragen.

Man darf mehr Vermögen gespart haben.

Eine Person darf 60 Tausend Euro gespart haben.

Für jede weitere Person nochmal 30 Tausend Euro extra.

Die Kosten für die Wohnung und die Heizung werden in voller Höhe übernommen.

Das Vermögen wird 6 Monate lang nicht überprüft.

Einmalige Zahlung in der Corona Pandemie:

150,- Euro für Menschen, die Grund-Sicherung bekommen

Wegen der Corona Pandemie brauchen Menschen mehr Geld.

Deswegen gilt für Menschen, die Grund-Sicherung bekommen:

Sie bekommen dieses Jahr einmal 150 Euro.

Zum Beispiel für:

  •  Gesichts-Masken
  •  Desinfektions-Mittel
  •  Corona-Tests

Das Geld wird gezahlt:

  • An Leute, die Grund-Sicherung bekommen und in den Regel-Bedarfs-Stufen 1, 2, 3 sind.
  • An Leute, die kein Kinder-Geld direkt bekommen. Oder weitergeleitet bekommen.

Das Geld wird im Mai 2021 ausgezahlt.

Es wird mit der Grund-Sicherung auf das Konto überwiesen.

Es muss kein extra Antrag dafür gestellt werden.

 

Mehr-Bedarf für Mittag-Essen wird bis 31.12.2021 weiter bezahlt

Wenn das Geld zum Leben nicht reicht, kann man Geld beim Sozial-Amt beantragen.

Das Geld heißt Grund-Sicherung.

Mit der Grund-Sicherung kann man seinen Lebens-Bedarf bezahlen.

Zum Beispiel Essen. Seit 1.1.2020 muss Mittag-Essen mit Geld aus der Grund-Sicherung bezahlt werden.

In der WfbM oder der Tages-Förder-Stätte oder einer anderen Einrichtung.

Das Geld wird extra in die Grund-Sicherung mit eingerechnet. Das heißt Mehr-Bedarf.

Der Mehr-Bedarf wird höchstens bis zum 31.12.2021 weitergezahlt.

Auch wenn man gerade nicht in der Werkstatt oder der Tages-Förderstätte isst.

Oder bis die Bundes-Regierung sagt:

Die Corona Pandemie ist vorbei.

 

Entlastungsbetrag von 2019 und 2020 kann bis 30.9.2021 für alle Pflege-Grade genutzt werden

Hat man einen Pflege-Grad, bekommt man zusätzlich 125 Euro Entlastungs-Betrag im Monat.

Damit kann man Hilfe-Leistungen bezahlen.

Man kann das Geld auch bis zum 30. Juni im nächsten Jahr ansparen.

Durch das Virus werden immer noch Veranstaltungen und Angebote für die Freizeit abgesagt.

Deswegen hat die Bundes-Regierung ihre Ausnahme für 2020 verlängert.

Alle dürfen bis zum 30.9.2021 den Entlastungsbetrag von 2019 und 2020 verbrauchen.

 

 

Entlastungsbetrag bei Pflege-Grad 1 kann auch für nachbarschaftliche Hilfe bis 30.6.2021 genutzt werden

Menschen mit einem Pflege-Grad 1 bekommen nur den Entlastungs-Betrag.

Durch das Corona-Virus fallen viele Hilfs-Angebote immer noch aus.

Deswegen dürfen Menschen mit einem Pflege-Grad 1 bis 30.6.2021 nicht eingetragene Hilfs-Angebote mit dem Entlastungs-Betrag bezahlen.

Zum Beispiel kann man Angehörige oder Nachbarn für ihre Hilfe bezahlen.

Sie können sich mit dem Corona-Virus anstecken.

Oder müssen in Quarantäne.

In vielen Pflege-Diensten fehlen deswegen Pflege-Fachkräfte.

Auch andere Pflege-Dienste können oft nicht helfen.

Dann ist die Versorgung von Pflege-Bedürftigen nicht gesichert.

Deshalb können auch Personen ohne Ausbildung in der Pflege für maximal 3 Monate die Unterstützung zuhause übernehmen.

Zum Beispiel ein Entlastungs-Angebot oder ein Nachbar.

Das gilt bis zum 30.06.2021 und kann bei der Pflegekasse beantragt werden.

Die Pflege-Kasse entscheidet:

  • Darf eine Person ohne Fach-Ausbildung die Pflege machen.
  • Wie viel Geld die Person bekommt.
  • Es kann das Geld der Pflege-Sach-Leistungen übernommen werden.

 

Leistungen für Angehörige/Eltern von Kindern mit Behinderung

Info-Tool für Familien

Es gibt ein Tool vom Bundes-Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Eltern oder andere Pflege-Personen von Kindern und Erwachsenen mit Behinderung finden alle zusätzlichen Unterstützungs-Maßnahmen zusammengefasst:

https://www.infotool-familie.de/

 

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Unterstützt man einen Angehörigen mit Pflege-Grad zu Hause.

Und muss zu Hause bleiben, weil die Schule, die Tagesstätte oder die WfbM wegen dem Corona-Virus geschlossen ist.

Oder einzelne Personen zu Hause bleiben müssen.

Bekommt man von seinem Arbeit-Geber eine Entschädigung.

Das heißt man bekommt für 6 Wochen 67 % vom Netto-Einkommen.

Nach den 6 Wochen bekommt man weniger Geld. 10 Wochen kann man zu Hause bleiben.

Man kann solange Entschädigung beantragen bis die Bundes-Regierung sagt:

Die Corona-Pandemie ist vorbei.

 

Vereinfachter Zugang zum Kinder-Zuschlag bis 31.12.2021

Kinder-Zuschlag bekommen Eltern, wenn sie nicht genug Geld zum Leben haben.

Man kann bis zu 205 Euro Kinder-Zuschlag im Monat bekommen.

Dafür gibt es Regeln:

  • Eltern müssen mindestens 900 Euro brutto im Monat selber verdienen.
  • Für Allein-Erziehende sind es mindestens 600 Euro.
  • Sie müssen Kindergeld bekommen.
  • Das Kind muss in einem Haushalt mit den Eltern leben.
  • Das Kind muss ledig sein.

Das heißt, es darf nicht verheiratet sein.

Es wird bis zum 31.12.2021 nicht geschaut, wie viel Vermögen man hat.

Wenn man nicht mehr Geld gespart hat:

Eine Person darf 60 Tausend Euro gespart haben.

Für jede weitere Person nochmal 30 Tausend Euro extra.

Ein Elternpaar mit zwei Kindern kann bis zu 150 Tausend Euro gespart haben.

 

Pflege-Unterstützungs-Geld: Ausgleich für 20 Tage bis 30.6.2021

In Schulen, Tagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung gibt es immer mehr Menschen, die das Corona-Virus haben.

Dann müssen oft Gruppen oder Klassen für eine bestimmte Zeit zu Hause bleiben.

Angehörige müssen deswegen auch zu Hause bleiben.

Sie können nicht in die Arbeit gehen.

Für den entgangenen Arbeits-Lohn gibt es bis 30.6.2021 einen Ausgleich für 20 Tage.

Es muss ein Antrag bei der Pflege-Kasse gestellt werden.

 

Familien-Zeit und Pflege-Zeit bis 30.6.2021

Manche können wegen dem Corona-Virus nicht in die Schule, Tagesstätte oder Werkstatt gehen.

Das Risiko ist zu hoch oder die Einrichtung ist geschlossen.

Viele müssen eine lange Zeit zuhause bleiben und brauchen daheim Unterstützung.

Angehörige können sich dafür von der Arbeit freistellen lassen.

Dafür gibt es die Pflege-Zeit und die Familien-Pflegezeit.

Die Person zuhause braucht dafür einen Pflege-Grad.

Man muss ein zinsloses Darlehn beim Bundes-Amt für Familie und zivil-gesellschaftliche Aufgaben beantragen.

Ein Darlehen ist ausgeliehenes Geld. Man muss das Geld zurück bezahlen.

Zinsen sind Geld. Zinsen muss man bezahlen, wenn man sich Geld ausgeliehen hat.

Zinsloses Darlehn bedeutet, man leiht sich Geld und muss aber keine zusätzlichen Zinsen bezahlen.

  • Die Pflege-Zeit darf 6 Monate lang genutzt werden.

Hier kann man ganz zuhause bleiben oder weniger Stunden arbeiten.

Man muss angestellt sein.

In dem Unternehmen müssen 15 Beschäftigte arbeiten.

In dieser Zeit kann man nicht kündigt werden.

  • Die Familien-Pflege-Zeit darf 24 Monate lang genutzt werden.

Hier muss man mindestens 15 Wochen-Stunden weiter arbeiten.

In dem Unternehmen müssen 25 Beschäftigte arbeiten.

In dieser Zeit kann man nicht gekündigt werden.

Man kann Pflege-Zeit und Familien-Pflege-Zeit auch gemeinsam nutzen.

Trotzdem darf es nicht länger als 24 Monate dauern.

Man bekommt auch einen Ausgleich wenn:

  • die Schule, der Kinder-Garten oder die Werkstatt geschlossen ist.
  • Eltern im Home-Office arbeiten können. Aber durch die Betreuung ihres Kindes keine Zeit bleibt um von zu Hause aus zu arbeiten.

 

 

Leistungen für Angehörige/Eltern für Erwachsene mit Behinderung

Info-Tool für Familien

Es gibt ein Tool vom Bundes-Ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Eltern oder andere Pflege-Personen von Kindern und Erwachsenen mit Behinderung finden alle zusätzlichen Unterstützungs-Maßnahmen zusammengefasst:

https://www.infotool-familie.de/

 

Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Unterstützt man einen Angehörigen mit Pflege-Grad zu Hause.

Und muss zu Hause bleiben, weil die Schule, die Tagesstätte oder die WfbM wegen dem Corona-Virus geschlossen ist.

Oder einzelne Personen zu Hause bleiben müssen.

Bekommt man von seinem Arbeit-Geber eine Entschädigung.

Das heißt man bekommt für 6 Wochen 67 % vom Netto-Einkommen.

Nach den 6 Wochen bekommt man weniger Geld. 10 Wochen kann man zu Hause bleiben.

Man kann solange Entschädigung beantragen bis die Bundes-Regierung sagt:

Die Corona-Pandemie ist vorbei.

 

Pflege-Unterstützungs-Geld: Ausgleich für 20 Tage bis 30.6.2021

In Schulen, Tagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung gibt es immer mehr Menschen, die das Corona-Virus haben.

Dann müssen oft Gruppen oder Klassen für eine bestimmte Zeit zu Hause bleiben.

Angehörige müssen deswegen auch zu Hause bleiben.

Sie können nicht in die Arbeit gehen.

Für den entgangenen Arbeits-Lohn gibt es bis 30.6.2021 einen Ausgleich für 20 Tage.

Es muss ein Antrag bei der Pflege-Kasse gestellt werden.

 

Familien-Zeit und Pflege-Zeit bis 30.6.2021

Manche können wegen dem Corona-Virus nicht in die Schule, Tagesstätte oder Werkstatt gehen.

Das Risiko ist zu hoch oder die Einrichtung ist geschlossen.

Viele müssen eine lange Zeit zuhause bleiben und brauchen daheim Unterstützung.

Angehörige können sich dafür von der Arbeit freistellen lassen.

Dafür gibt es die Pflege-Zeit und die Familien-Pflegezeit.

Die Person zuhause braucht dafür einen Pflege-Grad.

Man muss ein zinsloses Darlehn beim Bundes-Amt für Familie und zivil-gesellschaftliche Aufgaben beantragen.

Ein Darlehen ist ausgeliehenes Geld. Man muss das Geld zurück bezahlen.

Zinsen sind Geld. Zinsen muss man bezahlen, wenn man sich Geld ausgeliehen hat.

Zinsloses Darlehn bedeutet, man leiht sich Geld und muss aber keine zusätzlichen Zinsen bezahlen.

  • Die Pflege-Zeit darf 6 Monate lang genutzt werden.

Hier kann man ganz zuhause bleiben oder weniger Stunden arbeiten.

Man muss angestellt sein.

In dem Unternehmen müssen 15 Beschäftigte arbeiten.

In dieser Zeit kann man nicht kündigt werden.

  • Die Familien-Pflege-Zeit darf 24 Monate lang genutzt werden.

Hier muss man mindestens 15 Wochen-Stunden weiter arbeiten.

In dem Unternehmen müssen 25 Beschäftigte arbeiten.

In dieser Zeit kann man nicht gekündigt werden.

Man kann Pflege-Zeit und Familien-Pflege-Zeit auch gemeinsam nutzen.

Trotzdem darf es nicht länger als 24 Monate dauern.

Durch die Corona-Pandemie gibt es Veränderungen bis zum 30.6.2021:

  • Man darf weniger als 15 Stunden arbeiten.
  • Die Ankündigungs-Frist für Familien-Pflege-Zeit beim Arbeit-Geber ist auf 10 Tage verkürzt worden.
  • Man darf die Ankündigung mit einem Brief, Fax oder einer E-Mail machen.
  • Die Familien-Pflege-Zeit muss nicht direkt nach der Pflege-Zeit beantragt werden. Hier den Arbeitgeber fragen!
  • Pflege-Zeit und Familien-Pflege-Zeit kann jetzt auch ein zweites Mal beantragt werden.

Es dürfen nicht mehr als Insgesamt 24 Monate sein. Hier den Arbeitgeber fragen!

 

Kinder-Kranken-Tage auf 20 pro Eltern-Teil oder 40 bei Allein-Erziehenden erhöht

Die Regeln bei einer Erkrankung in der Schule, Tagesstätte und Werkstatt für

Menschen mit Behinderung sind streng.

Das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus muss klein gehalten werden.

Viele Kinder oder Erwachsene werden nach Hause geschickt. Weil sie krank sind.

Angehörige müssen deswegen zu Hause bleiben. Sie können nicht in die Arbeit.

Sie bekommen einen Ausgleich für den entgangenen Arbeits-Lohn.

Das Kinder-Kranken-Geld bekommen Eltern für Kinder bis 12 Jahre.

Bei Kindern mit einer Behinderung gibt es keine Alters-Grenze.

Wegen des Corona-Virus gibt es eine Ausnahme für das Jahr 2021:

Eltern dürfen jetzt für jedes Kind 20 Tage zu Hause bleiben.

Allein-Erziehende dürfen für jedes Kind 40 Tage zu Hause bleiben.

Man bekommt jetzt auch einen Ausgleich, wenn das Kind nicht krank ist.

Man bekommt auch einen Ausgleich wenn:

  • die Schule, der Kinder-Garten oder die Werkstatt geschlossen ist.
  • Eltern im Home-Office arbeiten können. Aber durch die Betreuung ihres Kindes keine Zeit bleibt um von zu Hause aus zu arbeiten.

 

 

Diese Übersicht ist in Zusammenarbeit mit Laura Plescher von der Beratung der Lebenshilfe Nürnberg entstanden.

 

Diese Übersicht wurde von den Autor*innen mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können rechtliche oder tatsächliche Irrtümer nicht völlig ausgeschlossen werden. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen kann daher keine Gewähr gegeben werden. Eine Haftung ist ausgeschlossen.